Kampfmittelbeseitigung
Nordrhein-Westfalen ist im Vergleich zu allen anderen Bundesländern eines der streng reguliertesten Bundesländer.
Mit der Novellierung der Kampfmittelverordnung NRW (KampfmittelVO NRW) wurde der Kampfmittelsektor erstmals auch für den privaten Markt geöffnet. Während das Land zuvor alle Untersuchungen durchgeführt hat, leistet es heute nur noch die Untersuchung von Verdachtsflächen und konkreten Belastungshinweisen. Die Bohrlochdetektion (auch Sicherheitsdetektion genannt) und die baubegleitende Kampfmittelräumung können nach Freigabe der Fläche unter einigen Bedingungen von privaten Räumunternehmen durchgeführt werden.
Ansprechpartner und zuständige Behörde ist dabei die örtlich zuständige Ordnungsbehörde. In NRW wird diese Aufgabe vorwiegend vom Amt für öffentliche Ordnung/Ordnungsamt wahrgenommen. In einigen Fällen ist diese Aufgabe jedoch auch bei der Feuerwehr oder direkt beim Bauaufsichtsamt angesiedelt. Demgemäß erfolgt jegliche Kommunikation und Abstimmung über die Ordnungsbehörde an den jeweiligen Kampfmittelbeseitigungsdienst, keinesfalls unmittelbar.
Für den Bauherrn hat sich dadurch einiges geändert. Einerseits trägt er nun die Kosten für die vom Land freigegebenen Leistungen selbst, andererseits kann er jedoch nicht frei über das Verfahren entscheiden. Die genauen Regelungen setzen sich aus vielen verschiedenen Verordnungen und Leitfäden zusammen, die es zu verstehen gilt. Durch meine tägliche Arbeit „auf der anderen Seite” weiß ich, wie verwirrend das sein kann und dass es im Endeffekt sogar zu Verzögerungen und somit zu zusätzlichen Kosten führen kann.
Einschlägige Nachschlagewerke sind unter anderem:
- Kampfmittelverordnung NRW
- Runderlass Kostentragung in der Kampfmittelbeseitigung
- Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen den Bauaufsichtsbehörden und dem staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst
- Leitfaden zum Breitbandausbau
- Leitfaden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Bohrlochdetektionen und Baubegleitender Kampfmittelräumung
Hier den Überblick zu behalten, scheint in erster Linie schon fast unmöglich und erfordert teils Monate oder Jahre der Einarbeitung. Soll eine baubegleitende Kampfmittelräumung durchgeführt werden, schreibt der Leitfaden ein Räumkonzept vor. Wie dieses Konzept genau auszusehen hat, wird jedoch nicht erläutert, sondern leitet sich aus der Baumaßnahme und den (örtlichen) Gegebenheiten ab.
Nützliche Links
Die Informationen über die Vorgehensweise sind häufig sehr verstreut.
Kostentragung
In Nordrhein-Westfalen gilt für Kampfmittelsondierungen eine differenzierte Kostenregelung, die sich nach Standort, Art des Kampfmittels und Beteiligten richtet
In NRW werden die Kosten für die Kampfmittelbeseitigung von dem Land NRW, dem Maßnahmenveranlasser und der örtlichen Ordnungsbehörde getragen. Dabei unterteilen sich die Kosten in der Regel in:
- Kosten der tatsächlichen Kampfmittelbeseitigung (Detektion, Entschärfung, Vernichtung etc.), außer bei ehemaligen Bundesliegenschaften
- Kosten der Untersuchung (Leitungssuche, Entfernung störender Infrastruktur etc.)
- Kosten der Evakuierung (Absperrungskosten, Personalkosten etc.)
Die Kosten für Bohrlochdetektionen und die baubegleitende Kampfmittelräumung wird durch den jeweiligen Bauherrn getragen. Da der Bauherr in vielen Fällen auf eigene Kosten Maßnahmen tragen muss, empfiehlt sich eine sorgfältige Vorbereitung, um bei Verdacht oder Fund rechtzeitig reagieren zu können und Haftungsrisiken zu minimieren und im Idealfall auch Geld zu sparen.